Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: August 2022
Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der JUHNPartner GmbH Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden „JP“) und deren Auftraggebern sowie der JUHN BESAU GmbH Rechtsanwälte Steuerberater (im Folgenden: „JB“) und deren Auftraggebern, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der von JP und/oder JB zu erbringenden Leistungen ist der in Textform erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der jeweils einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten ausgeführt.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so sind JP und JB nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der an JP oder JB übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. JP und JB werden die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Sachverhalts- und Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit offensichtliche Unrichtigkeiten durch JP oder JB feststellt werden, sind diese verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Eine Vollmacht ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, sind JP und JB im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.Gegenseitige Verschwiegenheitspflicht, Referenzlisten
(1) JP und JB sind nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet sie von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter von JP und JB.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des von JP oder JB erforderlich ist. Berechtigte Interessen sind insbesondere die Durchsetzung von Honoraransprüchen, die Abwehr von Regressansprüchen, die Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe und die Informations- und Mitwirkungspflichten nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherungen.
(3) JP und JB sind von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits ihrer jeweiligen Kanzlei erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – bei JP und/oder JB angelegte und geführte – Handakte genommen wird.
(4) Die JP wird gegenüber der JB insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden, wie dies für den der JB durch den Auftraggeber erteilten Auftrag erforderlich ist. Gleichermaßen wird auch die JB gegenüber der JP von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden.
(5) Der Auftraggeber gestattet JP und JB bis auf Widerruf im Rahmen von Referenzlisten o.Ä. auf das Bestehen des Auftragsverhältnisses unter Verwendung des Firmenlogos hinzuweisen. Der Auftraggeber erklärt hiermit in Bezug auf dieses Projekt ausdrücklich insoweit die Befreiung von der anwaltlichen bzw. steuerberaterlichen Schweigepflicht.Zusammenarbeit JP und JB, Mitwirkung Dritter
(1) Die JP und JB bearbeiten die ihnen individuell erteilten Aufträge grundsätzlich eigenständig und unabhängig voneinander. Die JB ist jedoch berechtigt, wenn nur sie beauftragt ist, die JP im eigenen Namen und auf eigene Kosten zur Mandatsbearbeitung heranzuziehen.
(2) JP und JB sind berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG bzw. § 43e BRAO auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. JP und JB sind nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.Elektronische Kommunikation, Datenschutz
Wenn der Aufraggeber es wünscht, kann aus Vereinfachungs- und Beschleunigungsgründen mit ihm und seinen Mitarbeitern die gesamte Mandatskorrespondenz von JP und JB auch im Hinblick auf personenbezogene und andere vertrauliche Daten per unverschlüsselter E-Mail abgewickelt werden. Der Mandant erklärt sich in Kenntnis dessen damit einverstanden, dass die gesamte Korrespondenz mit ihm, seinen Mitarbeitern sowie mit etwaigen involvierten weiteren Dritten per E-Mail abgewickelt wird, indem er JP und/oder JB eine E-Mail zusendet oder seinen entsprechenden Willen in anderer Art äußert. Die Genehmigung kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden. Wir weisen mit Nachdruck darauf hin, dass die Abwicklung der Korrespondenz per unverschlüsselter E-Mail erhebliche Sicherheitsrisiken in sich birgt. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass unbefugte Dritte Kenntnis von dem Inhalt der per E-Mail versendeten Korrespondenz erhalten oder Korrespondenz sogar inhaltlich verändern. Ferner kann bei der Korrespondenz per E-Mail nicht ausgeschlossen werden, dass die übermittelten Daten verloren gehen, verzögert übermittelt oder mit Viren befallen sein können. JP und JB übernehmen diesbezüglich keine Haftung (unter Maßgabe der Regelungen in Ziff. 6). JP und JB behalten sich die Möglichkeit vor, nach freiem Ermessen höchstsensible Daten vereinzelt mit einer (einfachen) E-Mail- oder PDF-Verschlüsselung zu schützen. Auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt der Versand per E-Mail mit der DATEV-E-Mail-Verschlüsselung. Die mit der Einrichtung und Aufrechterhaltung des Verschlüsselungsverfahrens entstehenden Kosten werden im Rahmen des Auslagenersatzes weiterberechnet.Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. JP bzw. JB ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.
(2) Beseitigt JP bzw. JB die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnen sie die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten von JP bzw. JB die Mängel durch einen anderen Steuerberater/Rechtsanwalt beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offensichtliche Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von JP bzw. JB jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel dürfen JP und JB Dritten gegenüber nur mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen von JP bzw. JB den Interessen des Auftraggebers vorgehen.Haftung
(1) Ein von JP bzw. JB mündlich erteilter Rat ist nur eine unverbindliche Ersteinschätzung der Rechtslage, für deren Richtigkeit sie keine Haftung übernehmen. Ein solcher Rat kann nur dann als Entscheidungshilfe für den Auftraggeber dienen, wenn er anschließend von JP bzw. JB überprüft und schriftlich bestätigt wird. Die Beratungsleistungen von JP bzw. JB basieren auf ihrer Interpretation der Rechtsquellen unter Berücksichtigung veröffentlichter Rechtsprechung, sodass es möglich ist, dass die Finanzverwaltung und die zuständigen Gerichte eine von ihrer Auffassung abweichende Würdigung des Sachverhalts vornehmen.
(2a) Die Haftung von JP und ihrer Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 4.000.000,00 € (in Worten: vier Million €) begrenzt. Auf Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers kann für den erteilten Auftrag eine weitergehende, zusätzliche Einzelversicherung abgeschlossen werden. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich auf alle Fälle der Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit von JP für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen.
(2b) Die Haftung von JB und ihrer Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 10.000.000,00 € (in Worten: zehn Millionen €) begrenzt. Soweit die Beratungsleistung indes durch einen Steuerberater ohne Rechtsanwaltszulassung erbracht wird, gilt eine Begrenzung auf 4.000.000,00 € (in Worten: vier Million €) als vereinbart. Soweit die Haftungsbegrenzung auf 4.000.000,00 € unwirksam sein sollte, ist die Haftung auf 10.000.000,00 € (in Worten: zehn Millionen €) begrenzt. Auf Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers kann für den erteilten Auftrag eine weitergehende, zusätzliche Einzelversicherung abgeschlossen werden. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit von JB für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen.
(3) JP bzw. JB übernehmen grundsätzlich nur die Haftung gegenüber ihrem jeweiligen Auftraggeber gemäß Mandantenvereinbarung. Der Auftrag entfaltet gegenüber anderen Personen keine drittschützende Wirkung. Insbesondere beraten und vertreten JP bzw. JB nur ihren in der Mandantenvereinbarung genannten Auftraggeber, nicht aber seine Mutter- oder Tochtergesellschaften oder andere verbundene Unternehmen, und auch nicht seine Gesellschafter, Beteiligungsgesellschaften, Organe, Angestellte.
(4) Sollten andere Personen als der Auftraggeber Zugang zu den von JP bzw. JB im Rahmen der Durchführung des Auftrages erstellten Arbeitsergebnissen oder sonstigen Leistungen erhalten, so ist eine Haftung von JP bzw. JB gegenüber diesen Personen ausgeschlossen, es sei denn, JP bzw. JB übernehmen gegenüber diesen Personen ausnahmsweise ausdrücklich eine Haftung.
(5) Aufgrund der Beschränkung des Mandats auf den konkreten Auftrag (vgl. Ziffer 1) haben JP bzw. JB keine Hinweispflicht auf nicht den konkreten Auftrag betreffende Gefahren, selbst, wenn ihnen diese bekannt oder offenkundig sind (Ausschluss einer erweiternden Warnpflicht). Dies gilt insbesondere für steuerliche Risiken und eine drohende Insolvenzanmeldepflicht.
(6) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er JP bzw. JB unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass JP bzw. JB eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von JP bzw. JB zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit von JP bzw. JB oder deren Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse von JP bzw. JB nur mit deren Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzten JP bzw. JB beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen von JP bzw. JB zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem von JP bzw. JB vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. JP bzw. JB bleiben Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch JP bzw. JB entgegensteht.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 7 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von JP bzw. JB angebotenen Leistung in Verzug, so ist JP bzw. JB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Ziff. 9 Abs. 2). Unberührt bleibt der Anspruch von JP bzw. JB auf Ersatz der ihnen durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn JP bzw. JB von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) von JP für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) von JB für bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) soweit die Leistungen eines Steuerberaters betroffen sind und nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit die Leistungen eines Rechtsanwalts betroffen sind. Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann für JP bzw. JB in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters bzw. Rechtsanwalts stehen.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung.
(3) Die Honorarrechnungen von JP bzw. JB sind auch ohne Unterschrift gültig und können in elektronischer Form (insbesondere per E-Mail) versendet werden. Beanstandungen gegen den Umfang und die Höhe seiner Beratungsleistungen sind binnen sechs Wochen nach Zugang der Rechnung mitzuteilen. Andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt.
(4) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von JP bzw. JB ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(5) Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen können JP und/oder JB einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, können JP bzw. JB ohne vorheriger Ankündigung ihre jeweilige weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht.Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen JP bzw. JB und dem Auftraggeber auszuhandeln ist.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch JP bzw. JB sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch JP bzw. JB vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
(4) JP und JB sind verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt oder erlangt hat, herauszugeben. Außerdem sind JP und JB verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber JP bzw. JB die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen bei JP bzw. JB abzuholen.
(7) Werden JP bzw. JB Unterlagen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, werden JP bzw. JB diese zur Bearbeitung im laufenden Monat nutzen und sind nicht für eine (revisionssichere) Speicherung verantwortlich. Ein Anspruch des Auftragsgebers auf Sicherung und Herausgabe/Übertragung elektronischer Belege oder des Zugangs zu DATEV Unternehmen Online – z. B. auf ein Speichermedium, einen anderen Server oder einen Berufskollegen – besteht nur, soweit diese elektronischen Informationen Bestandteil einer revisionssicheren Archivierung sind und JP bzw. JB dies im Vorfeld mitgeteilt wurde.
(8) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch von JP bzw. JB nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.Sonstiges
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ansonsten Bonn. JP bzw. JB sind nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.